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Art. 68.
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle
Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
Art. 69.
Die Handelsmäller haben insbesondere folgende Pflichten:
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmit-
melbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre; sie dürfen für die
Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen
oder Bürgschaft leisten, alles dieses unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte;
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen,
andlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmaklern zu einem gemeinschaftlichen
Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben vereinigen; zur
gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustim-
mung der Auftraggeber befugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur
Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen;
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Ab-
schlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewil-
liget oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist;
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren
Bevollmächtigten anders annehmen als durch ausdrückliche und persönliche
Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu
übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen.
Art. 70.
Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den
Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner
oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten.
Art. 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in
welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Einge-
tragene hat er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden
Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der
Blätter vorgelegt werden.