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Art. 72.
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die
Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des
Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge der-
selben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten.
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäfts-
sprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung
des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden
auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.
Art. 73.
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder
Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden
Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen.
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote
den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der an-
deren unterschriebene Exemplar zu übersenden.
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so
muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
Art. 74.
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlan-
gen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen,
was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts ein-
getragen ist.
Art. 75.
Wenn ein Handelsmäkler stirbt, oder aus dem Anmte scheidet, so ist sein
Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.
Art. 76.
Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der
Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schluß-
noten unabhängig.
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.
Art. 77.
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch sowie die Schlußnoten eines Handels-
mäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und
dessen Inhalt.