Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände ge- 
leiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuches und der Schluß- 
noten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäk- 
ler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, 
die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von 
Erheblichkeit sey. 
Art. 78. 
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten 
vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als die- 
ses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten sowie nach Lage der Sache 
Kals geeignet erscheint. 
Art. 79. 
Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter, selbst ohne Antrag einer 
Partei, die Vorlegung des Tagebuches verordnen, um dasselbe einzusehen und mit 
der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des 
Tagebuches Anwendung. 
Art. 80. 
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen ha- 
ben, oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon ent- 
bindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, 
nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewah- 
ren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder 
das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. 
Art. 81. 
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Par- 
tei, Schadloshaltung von ihm zu fordern. 
Art. 82. 
Der Handlungsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald 
das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und 
von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen 
ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch 
Ortsgebrauch. 
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbe- 
dingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert 
werden. 
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