Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Art. 91. 
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn 
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht bloß 
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, 
so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. 
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft 
mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Ge- 
sellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesell- 
schaft geworden sind. 
Art. 92. 
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen 
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 93. 
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten 
macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die 
Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, 
welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des ge- 
leisteten Vorschusses an gerechnet. 
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem 
Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. 
Art. 94. 
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den 
Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt. 
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschul- 
den entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, 
welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. 
Art. 95. 
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, 
oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse 
abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von 
Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem 
die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen, oder die Herausnahme des 
Geldes erfolgt ist.
	        
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