Art. 91.
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht bloß
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden,
so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft.
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft
mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Ge-
sellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesell-
schaft geworden sind.
Art. 92.
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
Art. 93.
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten
macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die
Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren,
welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet.
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des ge-
leisteten Vorschusses an gerechnet.
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem
Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu.
Art. 94.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den
Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschul-
den entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen,
welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat.
Art. 95.
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt,
oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von
Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem
die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen, oder die Herausnahme des
Geldes erfolgt ist.