Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 100. 
Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen 
Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den anderen handeln könne, so 
darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sey denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese aus- 
drückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäfts- 
führung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen 
gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. 
Art. 101. 
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene 
Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne 
rechtmäßige Ursache widerrufen werden. " 
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen 
des Richters überlassen. 
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125 Ziffer 2 bis 5 be- 
zeichneten Fällen für begründet erklärt werden. 
Art. 102. 
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehre- 
ren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Ge- 
schäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. 
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, 
so muß dieselbe unterbleiben. 
Art. 103. 
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Ge- 
schäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer- 
bes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zwecke derselben fremd sind. 
Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder meh- 
reren Gesellschaftern übertragen ist. 
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese 
nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt wer- 
den soll, unterbleiben. 
Art. 104. 
Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die 
Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter und, wenn keine solchen ernannt 
sind, die Einwilligung aller Ggsellschafter erforderlich.
	        
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