Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben be- 
fugten Gesellschafter geschehen. 
Art. 105. 
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesell- 
schaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten. 
unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäfts-Lokal kommen, die Handelsbücher und 
Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner 
Uebersicht anfertigen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestim- 
mung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen 
wird. · 
Art. 106. 
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres von sei- 
ner Einlage oder, wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch Hin- 
zurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines 
Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermö- 
gen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Ge- 
schäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstabe 
zur Last geschrieben. 
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil 
am Gesellschaftsvermögen. 
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden und der Verlust der 
Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. 
Art. 107. 
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars 
und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für je- 
den Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. 
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsver- 
mögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. 
Art. 108. 
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Ein- 
lage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. 
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung auf seinen Antheil am Gesell- 
schaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr und, soweit es 
nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Be-
	        
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