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geschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittel-
bare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der lau-
fenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der ver-
bleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich
ist, berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die
inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden
Beträge zu fordern; auch kann er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den
Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern.
Art. 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslie-
ferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben dar-
stellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein. Recht auf einen verhältnißmäßigen
Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der
Gesellschaft.
Art. 132.
Macht ein Privat-Gläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126
ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund
eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinander-
setzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der
vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft
ausgeschieden zu betrachten.
Jäufter Abschuitt.
Bon der Liquidation der Gesellschaft.
Art. 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben er-
folgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesell-
schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen
Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren
Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen
Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Er-
neunung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem
solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche
nicht zu den Gesellschaftern gehören.