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Art. 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller
Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen
Gründen durch den Richter erfolgen.
Art. 135.
Die Liquidatoren find von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte zur Eintra-
gung in das Handels-Register anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor
dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines
solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handels-Register anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren sowie das Austreten
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern ent-
gegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden
sind, unter welchen nach Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber
einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation ge-
hörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, so-
fern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Art. 137.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflich-
tungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuzie-
hen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft ge-
richtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen
und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Li-
quidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne
Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Ver-
steigerung bewirkt werden.
Art. 138.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren
(Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Art. 139.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie