Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Zweiter Titel. 
Von der Kommandit.-Gesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Kommandit-Gesellschaft im Allgemeinen. 
Art. 150. 
Eine Kommandit-Gesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer ge- 
meinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter 
sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem 
oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise be- 
schränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). 
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung 
ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. 
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung 
nicht. 
Art. 151. 
Die Errichtung einer Kommandit-Gesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaf- 
tern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, be- 
hufs der Eintragung in das Handels-Register anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der 
Bezeichnung desselben als solchen; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. 
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handels- 
gerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach 
ihrem ganzen Inhalt in das Handels-Register einzutragen. Bei der Bekannt- 
machung der Kommandit-Gesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unter- 
bleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnortes der Kommandi- 
tisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen. 
Art. 152. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Kommandit-Gesellschaft eine 
Zweigniederlassung hat, muß dieß behufs der Eintragung in das Handels-Register 
angemeldet werden. 
Die Anmeldung muß die im Art. 151 Ziffer 1— 4 bezeichneten Angaben 
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