52
Sveiter Abscqcnitt.
Von der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien insbesondere.
Art. 173.
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktien-Antheile zerlegt
werden.
Die Aktien oder Aktien -Antheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen
auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn
nicht die Landesgesetze nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen
geringeren Betrag gestatten.
Aktien oder Aktien -Antheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf
einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig.
Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien-Antheile sind den Besitzern für allen durch
die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims-
Scheinen.
Art. 174.
Kommandit-Gesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung
errichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden. Zur Aktien-Zeichnung
genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 175.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden
Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt seyn soll;
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktien-Antheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern
aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General-Versammlung der
Kommanditisten geschieht;
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma-
chungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzu-
nehmen sind.