Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 176. 
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen bei dem Han- 
delsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-Re- 
gister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-Urkunde; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktien-Antheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma- 
chungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzu- 
nehmen sind. 
Art. 177. 
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels-Register muß beige- 
fügt seyn: 
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommanditi- 
sten durch Unterschriften gedeckt ist; 
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Kommandi- 
tisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175 
Ziffer 6) in einer General-Versammlung der Kommanditisten gewählt ist. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor 
dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die 
der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift 
oder in beglauligter Abschrift aufbewahrt. 
Art. 178. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-Register besteht 
die Kommandit-Gesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktien- 
Antheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Aus- 
gabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. « 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft 
gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Art. 179. 
Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommandit-Ge- 
sellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1—5
	        
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