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bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden
Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Art. 180.
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde
besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so
muß in einer General-Versammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prü-
sung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren General-Versammlung die
Genehmigung durch Beschluß erfolgt seyn.
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden
oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehr-
heit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Be-
trag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammt-Kapitals der
Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht, oder sich
besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine recht-
liche Wirkung.
Art. 181.
Für die gesellschaftlichen Kapital-Antheile, welche auf die Einlagen der per-
sönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile
ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapital-Antheile
dürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem
ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden.
. Art. 182.
Die Aktien oder Aktien-Antheile sind untheilbar.
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort
und Stand in das Aktien-Buch der Gesellschaft eingetragen werden.
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne
Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen.
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art.
11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung.
Art. 183.
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dieß, un-
ter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft
auzumelden und im Aktien-Buche zu bemerken.