Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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9) die Bedingungen des Stimmrechtes der Altionäre und die Form, in welcher 
dasselbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine 
größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt 
werden kann; 
11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachun- 
gen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzuneh-- 
men sind. 
Art. 210. 
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen bei dem 
Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Satz hat, in das Handels- 
Register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-Urkunde; 
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grund-Kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-Antheile. 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachun- 
gen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzuneh- 
men sind. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand 
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese 
Bestimmung zu veröffentlichen. 
Art. 211. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-Register besteht 
die Aktien-Gesellschaft als solche nicht. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-Register 
im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persön- 
lich und solidarisch. 
Art. 212. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Aktien-Gesellschaft eine Zweig- 
niederlassung hat, muß dieses behufs der Eintragung in das Handels-Register an- 
gemeldet werden. 
Die Anmeldung muß die im Artikel 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Anga-
	        
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