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ben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befol-
gung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 213.
Die Aktien-Gesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten;
sie kaun Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie
kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat.
Art. 214.
Jeder Beschluß der General-Versammlung, welcher die Fortsetzung der Gesell-
schaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Ge-
genstande hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beur-
kundung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicher Weise
wie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und im Auszuge
veröffentlicht werden (Art. 210, 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels-
gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-Register
eingetragen ist.
Art. 215.
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann
nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dieses nicht im Gesellschafts-
vertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres
Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktien-Gesellschaft gegen Gewäh-
rung von Aktien der letztern aufgelöst werden soll.
Sweiter Abschnitt.
Rechtsverhältniß der Aktionäre.
Art. 216.
Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der
Gesellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die
Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach
dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
Art. 217.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch