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ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach
der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines
Reserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt.
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum,
welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes
erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Art. 218.
Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfan-
genen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.
Art. 219.
Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Er-
füllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig
zu leistenden Beitrag.
Art. 220.
Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt,
ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des
gezeichneten Aktien-Betrages oder eines Theils desselben Konventional-Strafen ohne
Rücksicht auf die sonst Statt findenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden;
auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der
Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesell-
schaft verlustig gehen.
Art. 221.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur
Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher
die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt er-
folgen müssen (Art. 209 Ziff. 11).
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt
werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu
bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens
vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schluß-Termine, bekannt ge-
macht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligung
der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser
Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Ein-
rückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen.
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