Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte ge- 
wöhnlich mit sich bringt. 
Art. 235. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesell- 
schaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeich- 
nen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher 
dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. 
Art. 236. 
Die General-Versammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, 
soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Art. 237. 
Eine General-Versammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsver- 
trage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dieses im Interesse der Ge- 
sellschaft erforderlich erscheint. 
Die General-Versammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieses ein 
Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten 
Theil des Grund-Kapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe 
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschafts- 
vertrage das Recht, die Berufung einer General-Versammlung zu verlangen, an 
den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grund-Kapital ge- 
knüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 238. 
Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise 
angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Be- 
schluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufung ei- 
ner außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung be- 
darf es der Ankündigung nicht. 
Art. 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Serge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher 
der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten 
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres 
vorlegen.
	        
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