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Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen
nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil
nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über
die Geschäftsführung zusteht.
Art. 240.
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grund-Kapital um die
Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine General-Versamm-
lung berufen und dieser sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige
machen.
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesell-
schaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesell-
schaft verfügen.
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden
deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gerichte behufs der Eröffnung des Kon-
kurses Anzeige machen.
Art. 241.
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Ge-
sellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages, oder
den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, haf-
ten persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dieses gilt
insbesondere, wenn sie der Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Aktionäre
Dididenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen lei-
sten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt seyn
müssen.
Vierter Abschnitt.
Auflösung der Gesellschaft.
Art. 242.
Die Aktien-Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre;
3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grund-Kapital
um die Hälfte vermindert hat (Art. 240);
4) durch Eröffnung des Konkurses.