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Handelsgewerbes nicht enthalten seyn; im entgegengesetzten Falle haftet der stille
Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch.
Art. 258.
Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stille
Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn
fallenden Antheils am Verluste übersteigt, eine Forderung als Konkurs-Gläubiger
geltend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu
dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in
die Konkurs-Masse zu zahlen.
Art. 259.
Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Ver-
mögen des Inhabers des Hamdelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und
dem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können
die Konkurs-Gläuliger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte
Einlage in die Konkurs-Masse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem
Zeitpunkte der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung
als Konkurs-Gläubiger geltend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraume
ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem be-
zeichneten Zeitraume dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen
Verluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkurs-
Gläubiger unwirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesell-
schafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach
dem Zeitpunkte der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen ein-
tritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhan-
denseyn der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrund=
sätzen zu beurtheilen.
Art. 261.
Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Ver-
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