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HBweiter Titel.
Bon der Vereinigung zu einzelnen Haudelsgeschäften für
gemeinschaftliche Rechnung.
Art. 266.
Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für ge-
meinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen
Förmlichkeiten nicht unterworfen.
Art. 267.
Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem
Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet.
Art. 268.
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinne und Verluste nichts ver-
einbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen
vertheilt.
Art. 269.
Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat,
wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetre-
ten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsamen Be-
vollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch be-
rechtigt und verpflichtet.
Art. 270.
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, wel-
cher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rech-
nung ablegen.
Er besorgt die Liquidation.
Viertes PFuch.
Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel.
Von den Hanudelsgescháäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Art. 271.
Handelsgeschäfte sind:
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweg-