Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, 
insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Han- 
delsgeschäfte nicht zu betrachten. 
Art. 274. 
Die von einem Kaufmanne geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum 
Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe 
des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt. 
Art. 275. 
Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. 
Art. 276. 
Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes oder aus ge- 
werbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben 
oder Handelsgeschäfte zu schließen. 
Art. 277. 
Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein 
Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buches in Beziehung auf 
beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen 
selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von 
beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. 
DPweiter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. 
Art. 278. 
Bei Beurtheilung, und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den 
Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des 
Ausdrucks zu haften. 
Art. 279. 
In Beziehung auf die Bedentung und Wirkung von Handlungen und Unter- 
lassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche 
Rücksicht zu nehmen. 
Art. 280. 
Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Ge- 
schäfte, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Ver- 
pflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidar-Schuldner zu betrachten, sofern 
sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergiebt.
	        
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