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Art. 281.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Ge-
setzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidar-Schuld-
ner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäfte auf
Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Han-
velsgeschäft ist.
Art. 282.
Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist,
einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes anwenden.
Art. 283.
Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Scha-
dens und des entgangenen Gewinnes verlangen.
Art. 284.
Die Konventional-Strafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Be-
trages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Kon-
ventional-Strafe von der Erfüllung zu befreien.
Die Verabredung einer Konventional-Strafe schließt im Zweifel den Anspruch
auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus.
Art. 285.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dieses vereinbart
oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben,
oder in Anrechnung zu bringen.
Art. 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte,
können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Art. 287.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei
Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zah-
lung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter
Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen.