Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

79 
Art. 288. 
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, 
eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zin- 
sen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Rechte schon von einem früheren 
Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. 
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. 
Art. 289. 
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften 
auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an 
welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. 
Art. 290. 
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmanne 
oder Nichtkaufmanne Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne 
vorherige Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zu- 
gleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. 
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann 
er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. 
Dieses gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. 
Art. 291. 
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmanne in laufender Rechnung 
(Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschlusse ein Ueber- 
schuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen be- 
griffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. 
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien 
ein Anderes bestimmt ist. 
Art. 292. 
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedun- 
gen werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landes- 
gesetze solches gestatten. 
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kauf- 
mannes aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen, als Sechs vom 
Hundert jährlich, bedungen werden. 
Art. 293. 
Diese Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das Ka- 
pital übersteigen. 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.