Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 301. 
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen 
von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt 
sind, ohne daß darin die Berpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung ab- 
hängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre 
lauten. 
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Idossaments ist nicht erforderlich, daß 
sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta 
enthalten. 
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten 
sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. 
Art. 302. 
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Fracht- 
führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder andere 
bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich er- 
mächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmerei-Briefe und Seeassekuranz-Po- 
lizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Art. 303. 
Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeich- 
neten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar 
über. 
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach 
Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu- 
stehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des guittirten Papiers zu erfüllen 
verpflichtet. 
Art. 304. 
Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre lau- 
tende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der im Art. 303 
erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Lan- 
desgesetzen zu beurtheilen. 
Art. 305. 
Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament über- 
tragen werden können (Art. 301—304), gelten in Betreff der Form des Indos- 
saments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legiti- 
mation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben 
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