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In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Ver—
pfändung:
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des
Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürger-
lichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird;
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Ueber-
gabe des indossirten Papiers.
Art. 310.
Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung
aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn
der Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne
daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf.
Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen
Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von
welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers
der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verord-
net wird.
Von der Bewilligung sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläu-
biger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die
Anzeige, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken,
ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich.
Art. 311.
Wenn die Bestellung eines Fanstpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung
aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der
Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so
darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich ver-
kaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen
Börsenpreis oder einen Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch
einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteige-
rungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung
des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu be-
nachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Art. 312.
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten,
Kredit-Instituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehe-
nen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern
nicht berührt.