Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Ver— 
pfändung: 
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des 
Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürger- 
lichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird; 
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Ueber- 
gabe des indossirten Papiers. 
Art. 310. 
Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn 
der Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne 
daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. 
Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen 
Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von 
welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers 
der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verord- 
net wird. 
Von der Bewilligung sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläu- 
biger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die 
Anzeige, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, 
ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. 
Art. 311. 
Wenn die Bestellung eines Fanstpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der 
Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so 
darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich ver- 
kaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen 
Börsenpreis oder einen Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch 
einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteige- 
rungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung 
des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu be- 
nachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
Art. 312. 
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, 
Kredit-Instituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehe- 
nen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern 
nicht berührt.
	        
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