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Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die
Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für For-
derungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den
einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern gelten-
den Bestimmungen beobachtet werden.
Art. 313.
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen
anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsge-
schäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentions-Recht) an allen beweg-
lichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf
Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben
noch in seinem Gewahrsam hat, oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente,
Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen.
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände
der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der
von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit
den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde.
Art. 314.
Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht
unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forde-
rungen,
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist,
oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat;
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt
oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die
Vollstreckung des Personal-Arrestes erwirkt worden ist.
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Ueber-
nahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu ver-
fahren, dem Zurückbehaltungsrechte nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1
und 2 bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Ueber-
nahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind.
Art. 315.
Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313
oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne
Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in an-
derer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Ge-