Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung 
abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. 
Art. 322. 
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung 
des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrage. 
Art. 323. 
Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem 
Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur 
Aunsrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern 
verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. 
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage 
etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, 
soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen 
kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem 
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der 
Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. 
Vierter Ablschnitt. 
Erfüllung der Handelsgeschäfte. 
Art. 324. 
Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im 
Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kon- 
trahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. 
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu 
erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung 
oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte 
Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wis- 
sen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an 
diesem Orte. 
Art. 325. 
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder auf 
Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein An- 
deres aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der 
Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger 
an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der
	        
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