Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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fallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des 
Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage 
benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. 
Zweiter Titel 
Vom Kauf. 
Art. 337. 
Das Anerbieten zum Kauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbe- 
sondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern 
geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt 
bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. 
Art. 338. 
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu be- 
urtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen 
gegen einen bestimmten Preis besteht. 
Art. 339. 
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des 
Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder 
prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. 
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der 
Verkäufer hört auf, gebunden zu seyn, wenn der Käufer bis zum Ablauf der ver- 
abredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. 
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der 
Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen- angemessenen Zeit den Käufer zur Er- 
klärung auffordern; er hört auf, gebunden zu seyn, wenn sich der Käufer auf die 
Aufforderung nicht sofort erklärt. 
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zwecke der Besichtigung 
oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ab- 
lauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. 
Art. 340. 
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflich- 
tung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster ge- 
mäß sev. 
Art. 341. 
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweg- 
grundes. 
12“7
	        
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