Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 348. 
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, 
so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. 
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zu- 
stand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in 
gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die 
Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. 
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht 
oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. 
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu 
erstatten. 
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so 
kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 
verkaufen lassen. 
Art. 349. 
Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare 
kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ab- 
lauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. 
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten 
nach der Ablieferung an den Käufer. « 
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige 
Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ab- 
lieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so 
bleiben die Einreden bestehen. 
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne 
Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts ge- 
ändert. 
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist ver- 
tragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 350. 
Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im 
Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden. 
Art. 351. 
Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt 
ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und 
Wägens, der Käufer die Kosten der Abnahme.
	        
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