Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 362. 
Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu. berechnen, so kommt das 
Gewicht der Verpackung (Tara-Gewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere 
Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes be- 
stimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Tara-Gewicht nach einem bestimmten 
Ansatze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen 
ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als 
Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refactie) gefordert werden 
kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe 
zu beurtheilen. 
Art. 353. 
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis be- 
stimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an 
dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach 
den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer 
solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben der mittlere Preis 
zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Er- 
füllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. 
Art. 354. 
Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die 
Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Er- 
füllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder 
ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des 
Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob 
er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. 
Art. 355. 
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat 
der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter 
Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung fordern, oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht 
geschlossen wäre. 
Art. 356. 
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt 
der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage 
abgehen, so muß er dieses dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn 
die Natur des Geschäfts dieses zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur 
Nachholung des Versäumten gewähren.
	        
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