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Art. 367.
Ist bedungen, daß. die Waare genau zu einer fest bestimmten Zeit oder binnen
einer fest bestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur
Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß
Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige,
welcher auf der Erfüllung bestehen will, dieses unverzüglich nach Ablauf der Zeit
oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dieses, so kann er
später nicht auf der Erfüllung bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers
verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsen-Preis hat,
den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein
späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vor-
gängige Androhung ist nicht erforderlich; dagegen hat der Verkäufer auch in diesem
Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung for-
dert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsen-Preis hat, der Be-
trag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen
dem Kaufpreise und dem Markt= und Börsen-Preise zur Zeit und am Orte der
geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höheren
Schaden geltend zu machen.
„Art. 358.
In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des
anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) fest-
stellen zu lassen.
Art. 359.
Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder
aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des
Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontra-
henten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht
erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen.
Dritter TKitel.
Von dem Kommissions-Geschäft.
Art. 360.
Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rech-
nung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt.