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Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verant-
wortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen und, wenn das
Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der
Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Gutes bewirken.
Art. 366.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung be-
fürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten ein-
zuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann
der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf
des Gutes veranlassen. ,
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen
der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu
verfügen unterläßt.
Art. 367.
Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist der Kommissionär, während er
Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust
oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gutes nur
dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung
erhalten hat.
Art. 36068.
Forderungen aus einem Geschäfte, welches der Kommissionär abgeschlossen hat,
kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im
Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläu-=
bigern als Forderungen des Kommittenten.
Art. 369.
Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten
Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dieses auf eigene Gefahr.
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren
des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des
Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommit-
tenten, welcher dieses nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die