Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verant- 
wortlich. 
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen und, wenn das 
Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der 
Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Gutes bewirken. 
Art. 366. 
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung be- 
fürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten ein- 
zuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann 
der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf 
des Gutes veranlassen. , 
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen 
der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu 
verfügen unterläßt. 
Art. 367. 
Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist der Kommissionär, während er 
Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust 
oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt 
eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten. 
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gutes nur 
dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung 
erhalten hat. 
Art. 36068. 
Forderungen aus einem Geschäfte, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, 
kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im 
Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläu-= 
bigern als Forderungen des Kommittenten. 
Art. 369. 
Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten 
Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dieses auf eigene Gefahr. 
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren 
des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des 
Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. 
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommit- 
tenten, welcher dieses nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die
	        
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