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Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß bei dem Verkaufe gegen baar der
Preis ein geringerer gewesen seyn würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn
derselbe geringer ist als der auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Art.
363 zu vergüten.
Art. 370.
Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung
der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dieses von ihm übernommen oder
am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommit-
tenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und per-
sönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlich
gefordert werden kann.
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer
Vergütung (del credere - Provision) berechtigt.
Art. 371.
Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was dieser an
baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschäfts nothwendig oder nützlich
aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lager-
räume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute.
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Aus-
führung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind,
kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionär das Recht
auf die Auslieferungs-Provision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist.
Art. 372.
Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie
ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem Letzteren allein
zu Statten. «
Dieses gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär ver-
kauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der
Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis
nicht erreicht.
Art. 373.
Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn
er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu
indossiren.
Art. 374.
Der Kommissionär hat an dem Kommissions-Gute, sofern er dasselbe noch in
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