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seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Lade-
scheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht
wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rück-
sichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich des-
selben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten
sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissions-Geschäften.
Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den
durch das Kommissions-Geschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen
vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Art. 375.
Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten
Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist der Letztere berechtigt,
sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 aus dem Kommissions-Gute
bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und
der Konkurs-Masse des Kommittenten.
Art. 376.
Bei der Kommission zum Einkaufe oder zum Verkaufe von Waaren, Wechseln
und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kom-
missionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut,
welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches
er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Ab-
schließung des Kaufes oder Verkaufes zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß
bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Aus-
führung des Auftrages eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision be-
rechtigt und kann die bei Kommissions-Geschäften sonst regelmäßig vorkommenden
Unkosten berechnen.
Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung
des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der
Kommittent befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch
zu nehmen.
Art. 377.
Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem
Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrages be-
hufs ihrer Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Befugniß,
selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.