99
Art. 378.
Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kauf-
mann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissions-Geschäften besteht,
ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers
schließt.
Vierter Titel.
Von dem Speditions-Geschäfte.
Art. 379.
Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde
Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt.
Art. 380.
Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Empfangnahme und Aufbe-
wahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischen-
Spediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versen-
dung der Güter entsteht.
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.
Art. 381.
Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was
er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig
oder nützlich aufgewendet hat (Art. 371).
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer
bedungene Fracht zu berechnen.
Art. 382.
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten
und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vor-
schüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam
hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen.
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs-
Masse des Eigenthümers geltend machen.
Bedient sich der Spediteur eines Zwischen-Spediteurs, so hat der Letztere zu-
gleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht,
auszuüben.
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem
Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormannes von
Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung