101
zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis
367 für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung.
Art. 388.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditions-
Geschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde
Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines
solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels.
Art. 389.
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche
nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Fracht-
führer oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffs-Prokureure).
Günfter Titel.
Von dem Frachtgeschäfte.
Erster Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäfte überhaupt.
Art. 390.
Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern
zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt.
Art. 391.
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Fracht-
führer und dem Absender.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen.
Art. 392.
Der Frachtbrief enthält:
1) die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5) den Ort der Ablieferung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den Ort und Tag der Ausstellung;
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere
Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt
werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, ge-
troffen haben.