Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 393. 
Der. Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den 
Empfänger einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer 
in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem 
Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Stra- 
fen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Be- 
gleitpapiere treffen. 
Art. 394. 
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken 
soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die 
Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch 
nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist 
anzutreten. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder 
sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des 
Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß 
aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der 
Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der An- 
sprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die 
Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung 
das richterliche Ermessen. 
Art. 395. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be- 
schädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden 
ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere 
Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich 
durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen oder durch 
äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur 
dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist. 
Art. 396. 
Wenn auf Grund des vorhergeheuden Artikels von dem Frachtführer für 
Verlust oder Beschädigung des Gutes Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berech- 
nung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen. 
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen 
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte,
	        
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