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Art. 393.
Der. Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den
Empfänger einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer
in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem
Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Stra-
fen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Be-
gleitpapiere treffen.
Art. 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken
soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die
Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch
nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist
anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder
sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des
Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß
aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der
Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der An-
sprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die
Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung
das richterliche Ermessen.
Art. 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-
schädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden
ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere
Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich
durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen oder durch
äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur
dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist.
Art. 396.
Wenn auf Grund des vorhergeheuden Artikels von dem Frachtführer für
Verlust oder Beschädigung des Gutes Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berech-
nung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte,