106
Art. 410.
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei
der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus
dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und
deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist,
überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht.
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf
den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen.
Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letz-
ten Frachtführers.
Art. 411.
Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382
und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten,
welche durch die Versendung oder durch den Transport des Gutes entstanden sind,
das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmt-
lich den Vorrang vor dem Pfandrechte des Kommissionärs und vor dem Pfandrechte
des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher
entstandene dem später entstandenen vor.
Art. 412.
Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht
nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er,
sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die
Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.
Art. 413.
Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere
dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aus-
händigung des Gutes verpflichtet. "
Art. 414.
Der Ladeschein enthält:
1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merk-
zeichen;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert