Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Ueber die Eintragung wird eine mit dem Inhalte derselben übereinstimmende 
Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. 
Art. 436. 
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet 
sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffs- 
Register eingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden. 
Im Falle das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen, 
verliert, ist das Schiff in dem Schiffs-Register zu löschen und das ertheilte Certifikat 
zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefert 
werden könne. 
Art. 437. # 
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welchen die Thatsachen an- 
zuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich 
machen, sowie die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder 
der Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind. 
Art. 438. 
Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften der Art. 432— 437 
auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden. 
Art. 439. , 
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheiles am Schiffe (Schiffs- 
Part) kann zum Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen 
Rechts etwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontrahenten getroffene 
Vereinbarung ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber über- 
gehen soll. 
· Art. 440. 
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-Part 
kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde 
über die Veräußerung ertheilt werde. 
Art. 441. 
Wird ein Schiff oder eine Schiffs-Part veräußert, während das Schiff 
auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und 
dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem 
Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre, oder der Verlust derselben zur 
Last falle. 
Art. 442. 
Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-Part wird in den 
persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. 
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