Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Art. 443. 
Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu dem 
bleibenden Gebrauche des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. 
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote. 
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffs-Inventar eingetragen 
sind, als Zubehör des Schiffs angesehen. 
Art. 444. 
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff: 
1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht 
möglich ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerk- 
stelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen 
wäre, gebracht werden kann; 
2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den 
Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel 
seines früheren Werthes. 
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als 
der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reise 
gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es 
seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt 
haben würde. 
Art. 445. 
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft 
sowie alle übrige auf dem Schiffe angestellte Personen. 
Art. 446. 
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nicht 
mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein, wenn die 
Schulden zum Behufe der anzutretenden Reise gemacht worden sind. 
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen 
Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen er- 
wirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern 
befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leisten 
haben würde. 
Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von dem 
Zeitpunkte an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segelfertig ist. 
Art. 447. 
Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den nichteurop#ischen
	        
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