Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

117 
nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung 
nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur An- 
wendung. 
Art. 458. 
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder 
maßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die 
Stimmen werden nach der Größe der Schiffs-Parten gezählt. Die Stimmen= 
mehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, 
welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen 
Schiffs gehört. 
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche 
eine Abänderung des Rhederei-Vertrages bezwecken, oder welche den Bestimmungen 
des Rhederei-Vertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind. 
Art. 459. 
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhederei-Betrieb ein Korrespondent- 
Rheder (Schiffs-Direktor, Schiffs-Disponent) bestellt werden. Zur Bestellung 
eines Korrespondent-Rheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein 
einstimmiger Beschluß erforderlich. 
Die Bestellung des Korrespondent-Rheders kann zu jeder Zeit durch Stimmen- 
mehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus be- 
stehenden Verträgen. 
Art. 460. 
Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondent-Rheder kraft seiner Be- 
stellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der 
Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. 
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und 
Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten 
und der Haverei-Gelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe ver- 
bundene Empfangnahme von Geldern. 
Der Korrespondent-Rheder ist in demselbem Umfange befugt, die Rhederei 
vor Gericht zu vertreten. 
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich 
nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der ein- 
zelnen Mitrheder zu halten. 
Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten 
einzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffs-Parten zu ver- 
kaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.