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nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung
nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur An-
wendung.
Art. 458.
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder
maßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die
Stimmen werden nach der Größe der Schiffs-Parten gezählt. Die Stimmen=
mehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen,
welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen
Schiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche
eine Abänderung des Rhederei-Vertrages bezwecken, oder welche den Bestimmungen
des Rhederei-Vertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind.
Art. 459.
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhederei-Betrieb ein Korrespondent-
Rheder (Schiffs-Direktor, Schiffs-Disponent) bestellt werden. Zur Bestellung
eines Korrespondent-Rheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein
einstimmiger Beschluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondent-Rheders kann zu jeder Zeit durch Stimmen-
mehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus be-
stehenden Verträgen.
Art. 460.
Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondent-Rheder kraft seiner Be-
stellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der
Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und
Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten
und der Haverei-Gelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe ver-
bundene Empfangnahme von Geldern.
Der Korrespondent-Rheder ist in demselbem Umfange befugt, die Rhederei
vor Gericht zu vertreten.
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich
nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der ein-
zelnen Mitrheder zu halten.
Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten
einzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffs-Parten zu ver-
kaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der