Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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treffende Poststelle dasselbe aufzubewahren und es, wenn der Reisende spä- 
ter sich zur Empfangnahme meldet, oder es abholen läßt, gegen Zurück- 
gabe des Gepäckscheines und Bezahlung eines Lagergeldes von einem Sil- 
bergroschen für jebes Stück wieder auszuliefern. Erfolgt jedoch diese An- 
meldung zur Empfangnahme oder die Abholung innerhalb einer Stunde 
nach der Ankunft der Post: so ist die Lagergebühr nicht zu entrichten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen, auch die öffentliche Kund- 
machung desselben anbefohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 12. März 1862. 
Carl Alegxander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Werths-Dekla- 
ration und Haftpflicht für das Gepäck der 
mit der Post Reisenden vom 22. Oktober 
1853. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
„2c. 2c. 
haben zur Erläuterung und Vervollständigung des Gesetzes über die Militär-Dienst- 
pflicht vom 27. Juni 1857 nachstehende gesetzliche Bestimmungen zu erlassen be- 
schlossen und verordnen demnach mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
1. Zu §. 4 und §. 5 des Gesetzes. 
Die förmliche Entlassung der der ältesien Altersklasse angehörigen Soldaten 
erfolgt der Regel nach nicht eher, als bis die jüngste Altersklasse dem Ak- 
tiv-Bestande überwiesen worden ist, es darf dieses jedoch in keinem Falle 
später als am 1. Oktober geschehen.
	        
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