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treffende Poststelle dasselbe aufzubewahren und es, wenn der Reisende spä-
ter sich zur Empfangnahme meldet, oder es abholen läßt, gegen Zurück-
gabe des Gepäckscheines und Bezahlung eines Lagergeldes von einem Sil-
bergroschen für jebes Stück wieder auszuliefern. Erfolgt jedoch diese An-
meldung zur Empfangnahme oder die Abholung innerhalb einer Stunde
nach der Ankunft der Post: so ist die Lagergebühr nicht zu entrichten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen, auch die öffentliche Kund-
machung desselben anbefohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. März 1862.
Carl Alegxander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Werths-Dekla-
ration und Haftpflicht für das Gepäck der
mit der Post Reisenden vom 22. Oktober
1853.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
„2c. 2c.
haben zur Erläuterung und Vervollständigung des Gesetzes über die Militär-Dienst-
pflicht vom 27. Juni 1857 nachstehende gesetzliche Bestimmungen zu erlassen be-
schlossen und verordnen demnach mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
1. Zu §. 4 und §. 5 des Gesetzes.
Die förmliche Entlassung der der ältesien Altersklasse angehörigen Soldaten
erfolgt der Regel nach nicht eher, als bis die jüngste Altersklasse dem Ak-
tiv-Bestande überwiesen worden ist, es darf dieses jedoch in keinem Falle
später als am 1. Oktober geschehen.