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Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die
Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten.
Art. 466.
Der Korrespondent-Rheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei
derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung
der Verwaltung des Korrespondent-Rheders durch die Mehrheit hindert die Minder-
heit nicht, ihr Recht geltend zu machen.
Art. 467.
Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffs-Part zu den Ausgaben
der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des
Schiffs, beizutragen.
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrages in Verzug und wird das
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechts-
wegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet.
Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffs-Part des säumigen
Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch
wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares
Interesse hinsichtlich der Schiffs-Part für die Mitrheder begründet. Im Falle
der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben
zu ersetzen.
Art. 468.
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur
des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist,
welchem die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder,
welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Aus-
führung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffs-
Part ohne Anspruch auf Entgeld aufgiebt.
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß
dieses den Mitrhedern oder dem Korrespondent-Rheder innerhalb dreier Tage
nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht an-
wesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des
Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben.
Die aufgegebene Schiffs-Part fällt den übrigen Mitrhedern nach Ver-
hältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten zu.
Art. 469.
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der
Schiffs-Parten.
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