Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die 
Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten. 
Art. 466. 
Der Korrespondent-Rheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei 
derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung 
der Verwaltung des Korrespondent-Rheders durch die Mehrheit hindert die Minder- 
heit nicht, ihr Recht geltend zu machen. 
Art. 467. 
Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffs-Part zu den Ausgaben 
der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des 
Schiffs, beizutragen. 
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrages in Verzug und wird das 
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechts- 
wegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. 
Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffs-Part des säumigen 
Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch 
wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares 
Interesse hinsichtlich der Schiffs-Part für die Mitrheder begründet. Im Falle 
der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben 
zu ersetzen. 
Art. 468. 
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur 
des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, 
welchem die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, 
welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Aus- 
führung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffs- 
Part ohne Anspruch auf Entgeld aufgiebt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß 
dieses den Mitrhedern oder dem Korrespondent-Rheder innerhalb dreier Tage 
nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht an- 
wesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des 
Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben. 
Die aufgegebene Schiffs-Part fällt den übrigen Mitrhedern nach Ver- 
hältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten zu. 
Art. 469. 
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der 
Schiffs-Parten. 
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