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Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit
dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird.
Art. 482.
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zoll-Gesetze nicht beobachtet, so hat er den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß
er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegs-Kontre-
bande seyen. «
Art. 483.
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei
der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff
zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich
aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung
des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die
Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen
anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verant-
wortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.
Art. 484.
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der
Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen ver-
lassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffs-Offizieren oder der übrigen
Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der
Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht
sicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr, oder wenn das Schiff in See sich befindet, muß der
Schiffer an Bord seyn, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesen-
beit rechtfertigt.
Art. 485.
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-Offizieren einen
Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten
Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln
verantwortlich.
Art. 486.
Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für jede