Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit 
dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird. 
Art. 482. 
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften, 
insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zoll-Gesetze nicht beobachtet, so hat er den 
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß 
er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegs-Kontre- 
bande seyen. « 
Art. 483. 
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei 
der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff 
zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich 
aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung 
des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die 
Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen 
anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verant- 
wortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. 
Art. 484. 
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der 
Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen ver- 
lassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffs-Offizieren oder der übrigen 
Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. 
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der 
Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht 
sicheren Rhede liegt. 
Bei drohender Gefahr, oder wenn das Schiff in See sich befindet, muß der 
Schiffer an Bord seyn, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesen- 
beit rechtfertigt. 
Art. 485. 
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-Offizieren einen 
Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten 
Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln 
verantwortlich. 
Art. 486. 
Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für jede
	        
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