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Reise alle erhebliche Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des
Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und
im Falle der Verhinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner
Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt.
Art. 487.
Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen:
die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen;
die ermittelte Breite und Länge;
der Wasserstand bei den Pumpen.
Ferner sind in das Journal einzutragen:
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs;
die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;
die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, welche dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung
derselben.
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die ver-
hängten Disziplinar= Strafen sowie die vorgekommenen Geburts= und Sterbe-Fälle sind
in das Journal einzutragen.
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen.
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unter-
schreiben.
Art. 488.
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdäch-
tig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verkla-
rung erforderlich (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist,
in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere
Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die
Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des
Journals ein größeres oder geringeres Maß der Beweiskraft beizulegen sey.
Art. 489.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küsten-
fahrer und dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sey.