Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbe- 
satzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben 
ihre Aussagen zu beschwören. 
Die über die Verklarung aufgenommenc Verhandlung ist in Urschrift aufzu- 
bewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. 
Art. 494. 
Die in Gemäßheit Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung liefert 
vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. 
Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweis vorbehalten. 
Art. 495. 
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Heimaths- 
hafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer 
auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Ver- 
pflichtungsgrund vorhanden ist. 
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafen 
befugt. 
Art. 496. 
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer 
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und 
Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstang, Bemannung, Verprovianti- 
rung und Erhaltung des Schiffs sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit 
sich bringen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; 
sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wir- 
kungskreis des Schiffers beziehen. 
Art. 497. 
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie 
zum Abschlusse ähnlicher Kredit-Geschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn 
es zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur 
insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmerei- 
geschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise 
nothwendig, und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erfor- 
derlich ist. 
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch 
von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kredit-Geschäften getroffenen Wahl noch
	        
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