Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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von dem Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfü- 
gung gestanden habe, es sey denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. 
Art. 498. 
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere 
Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund 
einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. 1) befugt. Verhal- 
tungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder er- 
hält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber 
zu begründen. 
Art. 499. 
Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle 
dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach An- 
hörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landes-Konsuls, wo ein sol- 
cher vorhanden, festgestellt ist. 
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Unter- 
suchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung 
seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dieses 
nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
Art. 500. 
Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, 
kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, 
wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. 
Art. 501. 
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus 
eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm 
gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 
Art. 502. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Füh- 
rer des Schiffs, sey es mit, sey es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb sei- 
ner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber 
berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflich- 
tet, es sey denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder 
seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der 
Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
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