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von dem Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfü-
gung gestanden habe, es sey denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde.
Art. 498.
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere
Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund
einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. 1) befugt. Verhal-
tungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder er-
hält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber
zu begründen.
Art. 499.
Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle
dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach An-
hörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landes-Konsuls, wo ein sol-
cher vorhanden, festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Unter-
suchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung
seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dieses
nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
Art. 500.
Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat,
kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen,
wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren.
Art. 501.
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus
eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm
gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
Art. 502.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Füh-
rer des Schiffs, sey es mit, sey es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb sei-
ner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber
berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflich-
tet, es sey denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder
seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der
Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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