Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 503. 
Auch dem Rheder gegenüber find für den Umfang der Befugnisse des Schif- 
fers die vorstehenden Artikel maßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht 
beschränkt hat. 
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, den 
Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig 
gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in 
allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder 
wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außer- 
gewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung von Verhaltungsmaß- 
regeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit 
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur 
im Falle der Nothwendigkeit schreiten. 
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders 
sich verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von ent- 
behrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, 
so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem ge- 
ringsten Nachtheil verbunden ist. 
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, 
so oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
Art. 504. 
Im Irnteresse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zu- 
gleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maß- 
regeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Ver- 
treter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, 
insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Er- 
messen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungs- 
betheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleu- 
nigst in Kenntniß gesetzt werden. 
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum 
Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden 
Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen 
oder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu 
verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reklamiren oder,
	        
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