Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung 
außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. 
Art. 505. 
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen 
Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen 
Richtung fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder 
nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den 
möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. 
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrages hat er nach den Vorschriften des 
Art. 634 zu verfahren. 
Art. 506. 
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen 
ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu 
ermächtigenden Vollmacht befugt. 
Art. 507. 
Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung 
oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur 
dann befugt, wenn und insoweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise noth- 
wendig ist. ' 
Art. 508. 
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schiffer 
demselben durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu 
ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. 
Art. 509. 
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Ver- 
bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder 
Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfnisse auf anderem Wege nicht 
abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältniß- 
mäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. 
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff 
und der Fracht verbodmen (Art. 681 Abs. 2). 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sey denn, daß 
die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge 
haben würde. 
Art. 510. 
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch 
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