Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für 
Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kredit-Geschäft (Art. 497 und 757 Ziffer 7) 
angesehen. 
Art. 511. 
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507— 
509 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des 
Art. 497 zur Anwendung. 
, Art. 512. 
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 
495, 496, 497, 499, 504, 507—509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der 
in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht. 
Art. 513. 
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der 
Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleich- 
viel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung 
bringen. 
Art. 514. 
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine 
Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder, 
die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter be- 
dungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislich 
höheren Schaden geltend zu machen. 
« Art. 515. 
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von 
dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. 
Art. 516. 
Erfolgt die Entlassuug, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er 
seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer ein- 
schließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. 
Art. 517. 
Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen 
wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ein- 
fuhr= oder Ausfuhr= Verbotes oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung be- 
treffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleich- 
falls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vor- 
theile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit an-
	        
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