Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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gestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise 
übernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer 
außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, 
wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. 
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches ein Anspruch auf freie 
Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während 
der Reise. 
Art. 518. 
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen 
als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er 
die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer dem- 
jenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Ent- 
schädigung noch die Heuer für zwei -oder vier Monate, je nachdem die Entlassung 
in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch 
erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise 
zu Ende geführt hätte. 
Art. 519. 
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze 
Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516—518 die verdiente Heuer 
mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste 
sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der 
im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnitt- 
liche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs= und Löschungs-Zeit unter Berück- 
sichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und danach die Heuer 
für die zwei oder vier Monate berechnet. 
Art. 520. 
Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war der 
Schiffer für die Aus= und Rück-Reise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat 
der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert 
worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl 
auf eine entsprechende Vergütung. 
  
Art. 521. 
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald 
er eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den 
Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung 
erfolgt ist.
	        
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