131
gestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise
übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer
außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen,
wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches ein Anspruch auf freie
Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während
der Reise.
Art. 518.
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen
als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er
die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer dem-
jenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Ent-
schädigung noch die Heuer für zwei -oder vier Monate, je nachdem die Entlassung
in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch
erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise
zu Ende geführt hätte.
Art. 519.
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze
Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516—518 die verdiente Heuer
mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste
sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der
im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnitt-
liche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs= und Löschungs-Zeit unter Berück-
sichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und danach die Heuer
für die zwei oder vier Monate berechnet.
Art. 520.
Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war der
Schiffer für die Aus= und Rück-Reise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat
der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert
worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl
auf eine entsprechende Vergütung.
Art. 521.
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald
er eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den
Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung
erfolgt ist.